Satzung

des Vereins für Kurzschrift, Maschinenschreiben und Bürotechnik
Offenbach (Main) 1874 E. V.

 

 § 1
Name des Vereins

Der Verein für Kurzschrift, Maschinenschreiben und Bürotechnik (VKMB) Offenbach (Main) 1874 E. V. vormals Kurzschriftverein Offenbach am Main 1874/1925 E. V., hervorgegangen aus dem Stenografenverein "Gabelsberger 1874" Offenbach und dem Verein "Freunde der Einheitskurzschrift 1925" Offenbach, ist eingetragener Verein mit dem Sitz in Offenbach (Main).

 

§ 2
Zweck

Der Verein für Kurzschrift, Maschinenschreiben und Bürotechnik (VKMB) Offenbach am Main 1874 E. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar insbesondere dadurch, dass er berufsfördernde, volksbildende und jugendpflegerische Ziele, vor allem die Förderung seiner Mitglieder durch fachliche Beratung verfolgt und ihre fachlichen Belange vertritt.

Sein besonderes Augenmerk gilt der Betreuung der ihm anvertrauten Jugendlichen. Er betreibt Jugendarbeit durch ihre Erziehung zu guten Staatsbürgern und weltoffenen Menschen, insbesondere durch Pflege der deutschen Sprache und ihrer Literatur, durch Jugendtreffen, Vortragsabende, Wanderungen usw.

Der Verein ist Mitglied des Hessischen Stenografenverbandes E.V. und des Deutschen Stenografenbundes E. V.

 

§ 3

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 5
Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen werden, die dessen Ausbildungsstätten benutzen wollen.
Natürliche und juristische Personen, die die Bestrebungen des Vereins unterstützen wollen, können fördernde Mitglieder werden.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach schriftlichem Antrag.
Zu Ehrenmitgliedern können durch Beschluss der Mitgliederversammlung Personen ernannt werden, die sich hervorragend um den Verein oder um die Kurzschrift oder das Maschinenschreiben verdient gemacht haben. Sie sind beitragsfrei.

 

§ 6
Beiträge

Jedes Mitglied entrichtet einen vierteljährlich im voraus zahlbaren Beitrag. Über die Höhe der Beiträge entscheidet der Vorstand. Er kann bei Krankheit oder wirtschaftlicher Notlage den Beitrag ganz oder teilweise erlassen.

 

§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht der Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins (Unterrichtslehrgängen, Übungen, Versammlungen), zur Benutzung der Bücherei und aller sonstigen Einrichtungen unter Berücksichtigung der hierfür errichteten Ordnungen und Beitragssätze.

Die Mitglieder sind zur pünktlichen Beitragszahlung und zur Förderung der Bestrebungen und Einrichtungen des Vereins verpflichtet.

 

§ 8
Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch Austritt nach einer Mitgliedschaft von mindestens sechsmonatiger Dauer. Er kann nach dieser Mindestmitgliedschaft - mit einmonatiger Kündigungsfrist - zum Ende des jeweils folgenden Kalenderhalbjahres oder Kalenderjahres schriftlich erfolgen.

Diese Kündigungsfristen gelten auch für den Wechsel der Unterrichtssparten oder die Umwandlung der aktiven Mitgliedschaft in die fördernde Mitgliedschaft.

b) durch Ausschluss. Dieser kann vom Vorstand ausgesprochen werden, wenn ein Mitglied mit der Beitragszahlung mehr als drei Monate im Rückstand ist, bei ehrenrührigen Handlungen oder schweren Verstöße gegen die Satzung. Dann ist der Beitrag bis zum nächsten Halbjahres- oder Jahresende sofort fällig zu entrichten. Ausgeschlossene oder ausgetretene Mitglieder verlieren alle Rechte dem Verein gegenüber, weiterbestehende Verpflichtungen werden durch den Verlust der Mitgliedschaft nicht berührt.

 

§ 9
Vorstand

Der Verein wird vom Vorstand geleitet, dem nur Vereinsmitglieder angehören können. Dieser besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, Schriftführer und seinem Stellvertreter. Rechner und Beitragsrechner, einem Vertreter für das Rechnungswesen, Jugendleiter und Beisitzern.

Der Vorsitzende, die Stellvertreter und der Rechner sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind zur Vertretung berechtigt.

Im Verhältnis zum Verein sind die stellvertretenden Vorsitzenden und der Rechner miteinander nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden vertretungsberechtigt.

Die Wahl des Vorstandes erfolgt auf Widerruf durch die Jahreshauptversammlung. Der Jugendleiter wird durch die Jugendversammlung gewählt und durch die Jahreshauptversammlung bestätigt. Für Sonderaufgaben kann der Vorstand Ausschüsse einsetzen.

 

§ 10
Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§ 11
Mitgliederversammlungen

Mitgliederversammlungen finden in der Regel vierteljährlich statt. Sie dienen der Erledigung geschäftlicher Angelegenheiten, der Fortbildung der Mitglieder und der Pflege der Geselligkeit.

 

§ 12
Jahreshauptversammlung

Im ersten Quartal des Jahres findet die Jahreshauptversammlung statt. Ihr sind vorzulegen:
a) der Tätigkeitsbericht über das abgelaufene Jahr
b) die Rechnungslegung
c) der Bericht über die Rechnungsprüfung. Die Jahreshauptversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstandes und seine etwa notwendig werdende Neuwahl; sie wählt die Rechnungsprüfer.

Eine ausserordentliche Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn es mindestens 25 Prozent der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich verlangen.

 

§ 13
Form der Einladung, Abstimmung und Niederschrift

Zu allen Versammlungen ist mindestens zwei Wochen vorher, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, schriftlich, durch die Vereinsnachrichten oder durch öffentliche Bekanntmachung in der Offenbach-Post oder deren Nachfolgeblatt einzuladen.

Wahlen können geheim oder durch Zuruf erfolgen.

Zur Beschlussfassung ist einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Dringlichkeitsanträge, die nicht Satzungsänderungen betreffen, können mit Zweidrittelmehrheit zur Beschlussfassung zugelassen werden. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr. Über jede Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Vorsitzenden jeweils und dem jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 14
Satzungsänderungen

Über Satzungsänderungen kann auf jeder Jahreshauptversammlung und auf ausserordentlichen Hauptversammlungen beschlossen werden.

Soweit sie den Zweck des Vereins oder die Verwendung seines Vermögens betreffen, sind sie vor Stellung des Antrags auf Eintragung der Änderung im Vereinsregister dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.

 

§ 15
Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer Hauptversammlung beschlossen werden, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder einen entsprechenden Antrag schriftlich gestellt hat.

Die Auflösung kann nicht stattfinden, solange sich noch fünf Mitglieder für den Fortbestand des Vereins aussprechen.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die etwa eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Stadt Offenbach zwecks Verwendung für Jugendpflege und -berufsförderung.

 

 

Beim Amtsgericht Offenbach am Main
in das Vereinsregister eingetragen unter:
5 VR 636

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